Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) gab am 31. Mai 2012 bekannt: "Barrierefreiheit soll Markenzeichen des Tourismus in Deutschland werden."
Ein hehres Ziel, aber bisher kaum umgesetzt. Es gibt viele Arten von Behinderung und nicht immer ist Barrierefreiheit möglich, z.B. kann es evtl. wirtschaftlich oder denkmalamtlich nicht möglich sein, einen Aufzug in ein denkmalgeschütztes Gebäude nachträglich einzubauen.
Wir befassen uns auf dieser Page aber speziell mit der Barrierefreiheit im Bereich der Hörsinnbeeinträchtigung. Auch hier können Maßnahmen wirtschaftlich oder bautechnisch nicht immer durchgeführt werden. Trotzdem kann fast immer ein Mindestmaß an Hörkomfort für Gäste erzielt werden.
Es gibt verschiedene Normen, die sich mit der Barrierefreiheit befassen, zu nennen wäre vorrangig die DIN 18040-1 bis 3. Die Einführung der Norm bzw. einzelner Punkte in die Technischen Baubestimmungen obliegt jedem Bundesland einzeln. In der DIN 18041 gibt es beisielsweise den Bereich "Hörsamkeit in Räumen".